Der Staatsrat hat das Dekret vom 30. Dezember 2021 aufgehoben, das den Verkauf von Cannabisblüten und -blättern mit einem THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol) von unter 0,3 % verbot. Er stellt fest, dass CBD (Cannabidiol), das keine psychotropen Wirkungen hat und nicht abhängig macht, nicht als Betäubungsmittel eingestuft werden kann. Er argumentiert, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Konsum der Blüten und Blätter dieser THC-armen Cannabissorten ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt. Folglich erklärt er das allgemeine und absolute Verkaufsverbot für rechtswidrig. Siehe Beschluss des Staatsrats Das Gesundheitsgesetz (Artikel R. 5132-86) verbietet die Herstellung, den Verkauf, den Besitz, den Kauf und den Konsum von Cannabis (Pflanze, Harz und Folgeprodukte). Es sieht jedoch auch vor, dass „der Anbau, die Einfuhr, die Ausfuhr sowie die industrielle und kommerzielle Nutzung von Cannabissorten ohne narkotische Eigenschaften“ genehmigt werden können.
Anfang 2022 wurde der Fall dringlich behandelt. Der Richter der Schnellverfahrenskammer des Staatsrats setzte die Vollstreckung dieses Verbots mit Beschluss vom 24. Januar 2022 aus. Der Staatsrat prüft nun die Sachlage und hält das allgemeine und absolute Verbot des Inverkehrbringens von rohen Cannabisblättern und -blüten mit niedrigem THC-Gehalt – also ohne berauschende Wirkung – für unverhältnismäßig. Er hebt daher das mit Dekret vom 30. Dezember 2021 erlassene Verbot auf.
CBD hat keine psychotrope Wirkung und macht nicht abhängig.
Die vom Staatsrat durchgeführte Sachprüfung ergab, dass der CBD- und THC-Gehalt zwischen verschiedenen Cannabissorten erheblich variiert. Diese beiden Substanzen, CBD und THC, sind die wichtigsten Cannabinoide der Pflanze und kommen hauptsächlich in Cannabisblüten und -blättern vor, ihre Wirkungen sind jedoch sehr unterschiedlich. Die von den Parteien vorgelegten wissenschaftlichen Daten zeigten, dass CBD entspannende und beruhigende Eigenschaften sowie krampflösende Wirkungen besitzt, im Gegensatz zu THC jedoch keine psychotrope Wirkung hat und nicht abhängig macht. Daher gibt es Cannabissorten mit niedrigem THC-Gehalt, die nicht als Betäubungsmittel gelten können. CBD stellt kein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, das ein generelles und absolutes Verbot rechtfertigen würde. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots stellt der Staatsrat zunächst fest, dass ein solches Verbot im Hinblick auf das verfolgte Ziel des öffentlichen Gesundheitswesens gerechtfertigt und verhältnismäßig zu den von den betroffenen Substanzen ausgehenden Gesundheitsrisiken sein muss.
Er argumentiert, dass die Gesundheitsrisiken von der tatsächlich aufgenommenen THC-Menge abhängen, die wiederum von den konsumierten Produkten und Konsummethoden abhängt. Seiner Einschätzung nach ist die Schädlichkeit anderer in Cannabisblüten und -blättern enthaltener Moleküle, insbesondere CBD, nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht belegt.
Aus den im Rahmen der Untersuchung gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen schlussfolgert er, dass der Konsum von Blättern und Blüten von Cannabissorten mit einem THC-Gehalt von unter 0,3 % kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, das ein generelles und absolutes Verkaufsverbot rechtfertigt.
Tests ermöglichen die Unterscheidung von Cannabissorten.
Um das Verkaufsverbot zu begründen, argumentierte der Minister für Solidarität und Gesundheit vor dem Staatsrat, dass der Umlauf von Blüten und Blättern nicht-narkotischer Cannabissorten aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit Blüten und Blättern narkotischer Sorten die Wirksamkeit der Drogenbekämpfungspolitik beeinträchtigen würde. Der Staatsrat merkte jedoch an, dass der THC-Gehalt der Blüten und Blätter mithilfe schneller und kostengünstiger Tests zur Identifizierung psychoaktiver Sorten kontrolliert werden könne. Der Staatsrat ist daher der Ansicht, dass die Wirksamkeit der Drogenbekämpfungspolitik ein Verbot des Verkaufs von Cannabisblüten und -blättern mit einem THC-Gehalt unter 0,3 % im Rohzustand nicht rechtfertigen kann.

